Der Beklagte erwarb am 22. Mai 1979 ein Grundstück in P., das er mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauen wollte, in dem u.a. eine Tanzschule eingerichtet werden sollte. Am selben Tage unterzeichnete er - ebenso wie der Kläger, ein Architekt - einen ihm vorgelegten, mit Schreibmaschine ergänzend ausgefüllten Vordruck folgenden Wortlauts:
"Vollmacht
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