BGH - Urteil vom 17.12.1987
VII ZR 307/86
Normen:
AGBG § 5, § 3 ; BGB § 631 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 631 Architektenvertrag 1
BGHR HOAI § 15 Vorvertrag 1
BGHZ 102, 384
BauR 1988, 234
DB 1988, 1385
DRsp I(138)543a
MDR 1988, 401
NJW 1988, 1262
WM 1988, 334
ZfBR 1988, 117
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Zustandekommen eines Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen VII ZR 307/86

DRsp Nr. 1992/2735

Zustandekommen eines Architektenvertrages

»Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben "die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen", und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten "die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen", so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.«

Normenkette:

AGBG § 5, § 3 ; BGB § 631 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

Der Beklagte erwarb am 22. Mai 1979 ein Grundstück in P., das er mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauen wollte, in dem u.a. eine Tanzschule eingerichtet werden sollte. Am selben Tage unterzeichnete er - ebenso wie der Kläger, ein Architekt - einen ihm vorgelegten, mit Schreibmaschine ergänzend ausgefüllten Vordruck folgenden Wortlauts:

"Vollmacht