AGBG § 11 Nr. 5 ; BGB § 631 ; VOBV/B § 2 Nr. 6, § 16 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1995, 564
DRsp I(138)738Nr. I.2.a. (Ls)
NJW-RR 1995, 593
OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1995 (12 U 84/94) - DRsp Nr. 1996/29211
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 12 U 84/94
DRsp Nr. 1996/29211
Die Vergütung für Nachtragsleistungen richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für den Hauptauftrag. Danach ist der Nachlaß, der nichts anderes ist als eine Reduzierung zunächst angebotener Einheitspreise, ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. bereits OLG Düsseldorf, DRsp I (138) 667 Nr. 2 = BauR 1993, 479).Im übrigen ist anerkannte Rechtsprechung, daß die Verzugszinsenregelung der VOB (1 Prozent über dem Lombardsatz) nicht gegen § 11 Nr. 5 AGBG verstößt, weil der in der VOB pauschal festgelegte Zinsanspruch nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das gilt in ähnlicher Weise für § 11 Nr. 5 b AGBG, weil der Auftraggeber auch angesichts der bereits gesetzlich vorliegenden Zinssätze von 4 bzw. 5 Prozent in §§ 288 Abs. 1BGB und 352HGB niemals nachweisen kann, daß kein Verzugsschaden entstanden ist; im übrigen kann auch kein wesentlich niedrigerer Verzugsschaden entstehen als nach der Pauschale in § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, da selbst in Zeiten niedriger Verzinsung zumindest dieser Zinssatz erreicht wird (Ingenstau/Korbion, § 16 VOB/B Rdn. 288).
Normenkette:
AGBG § 11 Nr. 5 ; BGB § 631 ; VOBV/B § 2 Nr. 6, § 16 Nr. 5;