Der BGH hat entschieden, daß der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein kann, sein Honorar nach über die Zusicherung hinausgehenden anrechenbaren Kosten zu berechnen, wenn nämlich der Architekt sein Honorar aus einem Kostenanschlag berechnen dürfe, dessen rechtzeitige und auch zuverlässige Erstellung er gerade versäumt habe. Damit soll verhindert werden, daß der Architekt aus einer für den Bauherrn unbrauchbaren Planung noch Honorarvorteile zieht, wenn er die ihm obliegende Kostenkontrolle nicht durchgeführt hat (BGH, BauR 1970, 246 = WuM 1970, 930, 932).
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