OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1995
17 U 94/91
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 10 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 415
DRsp I(138)743Nr. II.2.c. (Ls)
DRsp I(138)771Nr. 2d (Ls)
NJW-RR 1995, 1109
OLGReport-Hamm 1995, 122
ZfBR 1995, 135

OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1995 (17 U 94/91) - DRsp Nr. 1996/29210

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 17 U 94/91

DRsp Nr. 1996/29210

Der Architekt kann die nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 2 HOAI seiner Honorarabrechnung auch dann zugrunde legen, wenn er bei Vertragsschluß zunächst eine niedrigere Bausumme zugesichert hat, die auf der Grundlage der Entwurfsplanung rechtzeitig und ordnungsgemäß erstellte Kostenberechnung jedoch bereits höhere Kosten auswies und das Bauwerk nach der Entwurfsplanung erstellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger lagen, als die in der Kostenberechnung ermittelten Kosten und der Bauherr trotz der vorgelegten Kostenberechnung die Erwartung hatte, daß die ursprünglich kalkulierten Kosten nicht überschritten werden.

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI § 10 ;

Hinweise:

Der BGH hat entschieden, daß der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein kann, sein Honorar nach über die Zusicherung hinausgehenden anrechenbaren Kosten zu berechnen, wenn nämlich der Architekt sein Honorar aus einem Kostenanschlag berechnen dürfe, dessen rechtzeitige und auch zuverlässige Erstellung er gerade versäumt habe. Damit soll verhindert werden, daß der Architekt aus einer für den Bauherrn unbrauchbaren Planung noch Honorarvorteile zieht, wenn er die ihm obliegende Kostenkontrolle nicht durchgeführt hat (BGH, BauR 1970, 246 = WuM 1970, 930, 932).

Fundstellen
BauR 1995, 415