OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2019
I-12 U 54/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B 2016 § 1 Abs. 3; VOB/B 2016 § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 651
NZBau 2019, 298
ZfBR 2019, 459
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 267/17

OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2019 (I-12 U 54/18) - DRsp Nr. 2019/3386

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen I-12 U 54/18

DRsp Nr. 2019/3386

1. Das Anweisungsrecht des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B 2016 besteht nicht unbegrenzt, sondern nur im werkvertraglichen Erfüllungsstadium, das regelmäßig mit der Abnahme endet.2. Ohne Abnahme findet die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - ihr Ende, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten trägt, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Aachen entstanden sind; diese Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B 2016 § 1 Abs. 3; VOB/B 2016 § 1 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn nebst der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen.