OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2009
I-24 U 100/07
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 65/04

OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2009 (I-24 U 100/07) - DRsp Nr. 2011/11643

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I-24 U 100/07

DRsp Nr. 2011/11643

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.07.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt restliches Honorar für Statikerleistungen am Bauvorhaben des Beklagten "Y, Block A, B, C und Tiefgarage" in N.

Nach Übersendung mehrerer schriftlicher Angebote im Dezember 1999 übermittelte er dem Beklagten einen von ihm bereits unterzeichneten Ingenieurvertrag vom 12.01.2000, der für die Fertigstellung der Statik und der Schal- und Bewehrungspläne ein nach einem bestimmten Zahlungsplan in Abschlägen zu leistendes Honorar in Höhe von 150.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Ingenieurvertrag Bl.21/ 22 d.A..

Der Beklagte unterzeichnete den Vertragstext und setzte unter die Unterschrift den Zusatz "1 % Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen". Mit Schreiben vom 20.01.2000 erklärte der Kläger, er sei mit einem Skontoabzug nicht einverstanden und werde Rechnungskürzungen nicht hinnehmen.