Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. H. wird der Einzelrichterbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12.08.2011 insoweit aufgehoben, als er den Vergütungsanspruch für das unter dem 12.01.2011 überreichte Erstgutachten aberkannt und die Rückzahlung der darauf entfallenen Vergütung angeordnet hat.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Das nach §
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