OLG Koblenz - Beschluss vom 08.07.2013
14 W 372/13
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 406; JVEG § 4;
Fundstellen:
MDR 2013, 1064
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 113/09

OLG Koblenz - Beschluss vom 08.07.2013 (14 W 372/13) - DRsp Nr. 2013/18549

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 14 W 372/13

DRsp Nr. 2013/18549

(Erfolgreicher Befangenheitsantrag und Vergütung des abgelehnten Sachverständigen) Ist ein Graphologe erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, führt das nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs, wenn ihm allenfalls eine Ungeschicklichkeit, nicht jedoch ein grobes Fehlverhalten anzulasten ist (hier: Einholung von Schriftproben ohne Ladung der Gegenseite).

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. H. wird der Einzelrichterbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12.08.2011 insoweit aufgehoben, als er den Vergütungsanspruch für das unter dem 12.01.2011 überreichte Erstgutachten aberkannt und die Rückzahlung der darauf entfallenen Vergütung angeordnet hat.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 406; JVEG § 4;

Gründe

Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel, das allein die Honorierung des unter dem 12.01.2011 überreichten graphologischen Erstgutachtens des Sachverständigen zum Gegenstand hat und einen - ebenfalls möglichen - Angriff auch gegen die gerichtliche Entscheidung zur Entgeltung des unter dem 12.05.2011 vorgelegten Ergänzungsgutachtens nicht erkennen lässt, hat in der Sache Erfolg. Dem Sachverständigen steht die streitige Bezahlung zu.