OLG Koblenz - Beschluss vom 22.10.2001
2 SchH 1/01
Normen:
ZPO §§ 1025 f. § 1063 § 1034 § 1035 § 1036 Abs. 2 S. 1 § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 115

OLG Koblenz - Beschluss vom 22.10.2001 (2 SchH 1/01) - DRsp Nr. 2002/1477

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 2 SchH 1/01

DRsp Nr. 2002/1477

Normenkette:

ZPO §§ 1025 f. § 1063 § 1034 § 1035 § 1036 Abs. 2 S. 1 § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien haben im Mai 2000 einen Bauvertrag über die Ausführung von Zimmererarbeiten geschlossen. Der Antragsteller macht aus diesem Vertrag gegen die Antragsgegnerin eine Forderung von 14.829,27 DM nebst Zinsen geltend. Unter Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtswegs nach den Bedingungen der §§ 1025 f. ZPO entscheiden soll.

Der Antragsteller hat einen Schiedsrichter benannt. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 22.6.2001 hat er unter Mitteilung des von ihm benannten Schiedsrichters diese unter Fristsetzung aufgefordert, gleichfalls einen Schiedsrichter zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2001 hat er bei Gericht Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.7.2001 geltend gemacht, das in der Antragsschrift erwähnte Schreiben vom 22.6.2001 kenne sie nicht. Auf Grund Gerichtsverfügung wurde ihr eine Ablichtung dieses Schreibens am 4.8.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Eingang bei Gericht: 17.9.2001) hat die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter benannt.