Nach OLG Köln, NJW-RR 1998, 955 genügt der Auftragnehmer seiner Pflicht nachzuweisen, daß er die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat im Regelfall dadurch, daß er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand seiner Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt.
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