OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.1997
5 U 273/97
Normen:
HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1043
DRsp I(138)853-2h
NJW-RR 1998, 954
OLGReport-Koblenz 1998, 306
VersR 1999, 316

OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.1997 (5 U 273/97) - DRsp Nr. 1998/17486

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 273/97

DRsp Nr. 1998/17486

»Eine Schlußrechnung, die ein Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages erstellt (Teilleistungen), ist dann nicht prüffähig, wenn für die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI Prozentsätze ohne nähere Begründung genannt werden und wenn die Kostenermittlung gemäß DIN 276 fehlt.«

Normenkette:

HOAI § 8 ;

Hinweise:

Nach OLG Köln, NJW-RR 1998, 955 genügt der Auftragnehmer seiner Pflicht nachzuweisen, daß er die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat im Regelfall dadurch, daß er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand seiner Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt.

Fundstellen
BauR 1998, 1043
DRsp I(138)853-2h
NJW-RR 1998, 954
OLGReport-Koblenz 1998, 306
VersR 1999, 316