OLG Köln vom 07.01.1976
11 U 69/75
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
JMBl NRW 1976, 211

OLG Köln - 07.01.1976 (11 U 69/75) - DRsp Nr. 1996/17564

OLG Köln, vom 07.01.1976 - Aktenzeichen 11 U 69/75

DRsp Nr. 1996/17564

Baugrundstück des Bestellers i.S. von § 648 BGB ist das gesamte Grundstück einschließlich der unbebauten Flächen, soweit es sich dem Unternehmer als rechtliche Einheit darbietet. Letzteres beurteilt sich nach dem Inhalt des Grundbuches im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten. Durch eine danach wirksam werdende Teilung des Grundstückes kann der Besteller das Sicherungsobjekt nicht einseitig zum Nachteil des Unternehmers verändern. Macht der Unternehmer den Anspruch aus § 648 BGB erst nach der Teilung geltend, so ist eine Gesamtsicherungshypothek (§ 1132 BGB) oder eine entsprechende Vormerkung jedenfalls dann in voller Höhe auf allen aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken einzutragen, wenn diese im Eigentum des Bestellers verblieben sind.

Normenkette:

BGB § 648 ;
Fundstellen
JMBl NRW 1976, 211