OLG Köln - 08.11.1995 (11 U 75/95) - DRsp Nr. 1998/2653
OLG Köln, vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 11 U 75/95
DRsp Nr. 1998/2653
Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-)Schaden geführt haben.