Im übrigen gilt, daß ein Verbot des Skontoabzugs in allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellt. Unwirksam sind dagegen Regelungen, die den Skontoabzug von einem Tätigwerden eines Dritten, wie beispielsweise einem Architekten abhängig machen (vgl. OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1988, 1485 sowie LG Berlin, BauR 1986, 700).
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