OLG Köln vom 11.01.1990
7 U 51/89
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 367
ZfBR 1990, 123

OLG Köln - 11.01.1990 (7 U 51/89) - DRsp Nr. 1996/17488

OLG Köln, vom 11.01.1990 - Aktenzeichen 7 U 51/89

DRsp Nr. 1996/17488

Eine Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers innerhalb der Frist bei seinem Geldinstitut eingeht und Deckung vorhanden ist, nicht entscheidend ist, ob die Zahlungen innerhalb der Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben werden.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Im übrigen gilt, daß ein Verbot des Skontoabzugs in allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellt. Unwirksam sind dagegen Regelungen, die den Skontoabzug von einem Tätigwerden eines Dritten, wie beispielsweise einem Architekten abhängig machen (vgl. OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1988, 1485 sowie LG Berlin, BauR 1986, 700).

Fundstellen
BauR 1990, 367
ZfBR 1990, 123