OLG Köln - 13.01.1983 (16 U 106/81) - DRsp Nr. 1996/17532
OLG Köln, vom 13.01.1983 - Aktenzeichen 16 U 106/81
DRsp Nr. 1996/17532
§ 308 Abs. 2 gilt auch für eine isolierte Kostenentscheidung, es sei denn, sie ist nach Rücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels zu treffen, da diesbezüglich §§ 269, 515, 516ZPO ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Über die Kosten eines Streitverkündeten im Falle des durch Vergleich beendeten Berufungsrechtszuges, an dem sich der Streitverkündete nicht mehr beteiligt, entscheidet daher das Berufungsgericht von Amts wegen.