OLG Köln - Beschluß vom 19.07.1995
2 Wx 36/94
Normen:
BGB §§ 891, 1154, 1155, 1192 ;

OLG Köln - Beschluß vom 19.07.1995 (2 Wx 36/94) - DRsp Nr. 1996/30085

OLG Köln, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 36/94

DRsp Nr. 1996/30085

»Ist ein Recht für eine Person im Grundbuch eingetragen, so wird nach § 891 Abs. 1 BGB nicht nur vermutet, daß der Eingetragene es mit der Eintragung erworben hat, sondern auch, daß es ihm derzeit (noch) zusteht. Die gesetzliche Vermutung für die Berechtigung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers eines Briefgunrdpfandrechts wird daher zwar durch eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung widerlegt, die ihrerseits die Vermutung der Berechtigung des Zessionars begründet, nicht aber durch eine bloß privatschriftliche Abtretung.«

Normenkette:

BGB §§ 891, 1154, 1155, 1192 ;