OLG Köln - Teil-Urteil vom 15.09.1995 (20 U 259/90) - DRsp Nr. 1999/5526
OLG Köln, Teil-Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 20 U 259/90
DRsp Nr. 1999/5526
Sind die Arbeiten nach der Leistungsbeschreibung in einem "Farbton nach Wahl des Auftraggebers" auszuführen, so steht dem Auftragnehmer eine Mehrvergütung zu, wenn es sich um einen Farbton handelt, der nicht den von inländischen Herstellern angebotenen Standardfarben entspricht.