OLG Köln - Urteil vom 15.03.1995 (2 U 101/94) - DRsp Nr. 1995/7763
OLG Köln, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 2 U 101/94
DRsp Nr. 1995/7763
»1) Die Erklärung, ein Haus sei "verklinkert", ist als Zusicherung einer Steinverklinkerung aufzufassen.Der allgemeine Gewährleistungsausschluß im Notarvertrag schließt die Zusicherungshaftung nicht aus.2) Wird ein mit Kunststoffriemchen verkleidetes Haus als "verklinkert" ausgegeben, liegt darin die Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht vorhandenen Eigenschaft, mögen die Kunststoffriemchen auch täuschend "echt" wirken und technisch gleichwertig sein.«