OLG Köln - Urteil vom 19.05.1995 (20 U 199/94) - DRsp Nr. 1996/30100
OLG Köln, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 20 U 199/94
DRsp Nr. 1996/30100
»1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648a Abs. 2BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen.2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648BGB nicht gegen § 9AGBG.3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2AGBG.«