OLG München vom 01.10.1980
15 U 1908/80
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 209 BGB Nr. 4.

OLG München - 01.10.1980 (15 U 1908/80) - DRsp Nr. 1996/17655

OLG München, vom 01.10.1980 - Aktenzeichen 15 U 1908/80

DRsp Nr. 1996/17655

Hat der Auftraggeber im Vorprozeß einen Anspruch auf Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung der Höhe nach ausdrücklich beschränkt, so steht seiner darüber hinausgehenden Vorschußforderung in einem zweiten Rechtsstreit die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht gehindert, wegen desselben Mangels eine Feststellung der weitergehenden Ersatzverpflichtung des Auftragnehmers bezüglich der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Die Klageerhebung im Vorprozeß (über den Vorschußanspruch) unterbricht auch die Verjährung des (darüber hinausgehenden) Kostenerstattungsanspruchs bezüglich desselben Mangels.

Normenkette:

BGB § 633 ;

Hinweise:

Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das einer Teilklage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, auch BGH, BauR 1987, 235.

Fundstellen
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 209 BGB Nr. 4.