Nach OLG Celle, BauR 1995, 715 mit Anmerk. Meyer-Reim kann ein Privatgutachter seine Haftung grundsätzlich wirksam auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken. Das stelle auch keinen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG dar, da der Sachverständige nicht das in seinen Berufsstand gesetzte besondere Vertrauen in Anspruch nehme.
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