So auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1986, 572 = MDR 1986, 407; a.A.: wohl der BGH in einer früheren Entscheidung (Schäfer/Finnern, Z 2.311 Bl. 5: 20 % Mehraufwand nicht ausgleichungspflichtig).
Das gilt aber nur bei Mengenpauschalierung. Ist der Leistungsinhalt gleichfalls pauschaliert, ist der Risikorahmen weiter zu ziehen (vgl. BGH, BauR 1971, 124).
Zum Architektenpauschalhonorar (bei Erhöhung der Baukosten): OLG Frankfurt/M., BauR 1985, 584 sowie OLG Düsseldorf, BauR 1986, 719.
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