Hinweis zu A
Sind mehrere zu errichtende Gebäude durch einen Zwischenraum getrennt, liegen immer »mehrere« Gebäude vor. Haben die Gebäude eine gemeinsame Wand, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die Rechtsprechung und die ihr folgende Literatur stellt außerdem darauf ab, ob Gebäude selbständige Funktionseinheiten darstellen (siehe z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522, wonach bei Wohnungen die konstruktive und funktionelle Selbständigkeit fehlt, sowie Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 22 Rdn. 5; Locher/Koeble/Frik, § 22 Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.).
Hinweis zu B
Hier ist die schriftliche Honorarvereinbarung nicht mehr »bei Auftragserteilung« geschlossen worden, so daß sie verspätet ist.
Hinweis zu C
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