OLG München vom 16.01.1990
9 U 4275/89
Normen:
HOAI § 10 ; HOAI § 22 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 650
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 22 HOAI Nr. 2

OLG München - 16.01.1990 (9 U 4275/89) - DRsp Nr. 1998/2678

OLG München, vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 9 U 4275/89

DRsp Nr. 1998/2678

Die Beurteilung der Frage, ob verschiedene Gebäude vorliegen, richtet sich danach, ob selbständige Funktionseinheiten vorliegen, soweit nicht schon die Gebäude durch einen Zwischenraum getrennt sind. Die Absicht, den Vertrag schriftlich zu formulieren, steht einer Verabredung der Schriftform (§ 154 Abs. 2 BGB) nicht gleich, wenn schon vorab Vertragsleistungen gefordert bzw. in Auftrag gegeben wurden. Endet der Vertrag vorzeitig, ist für die Ermittlung der Kosten der tatsächlich erreichte Leistungsstand maßgeblich. Liegt die Kostenschätzung nicht vor, muß sie nachgeholt werden.

Normenkette:

HOAI § 10 ; HOAI § 22 ; HOAI § 4 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Sind mehrere zu errichtende Gebäude durch einen Zwischenraum getrennt, liegen immer »mehrere« Gebäude vor. Haben die Gebäude eine gemeinsame Wand, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die Rechtsprechung und die ihr folgende Literatur stellt außerdem darauf ab, ob Gebäude selbständige Funktionseinheiten darstellen (siehe z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522, wonach bei Wohnungen die konstruktive und funktionelle Selbständigkeit fehlt, sowie Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 22 Rdn. 5; Locher/Koeble/Frik, § 22 Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.).

Hinweis zu B

Hier ist die schriftliche Honorarvereinbarung nicht mehr »bei Auftragserteilung« geschlossen worden, so daß sie verspätet ist.

Hinweis zu C