Der Vorbehalt muß bei der Abnahme erfolgen. Wird er vor der Abnahme erklärt, bleiben Mängelansprüche, die vorher geltend gemacht wurden, nur bestehen, wenn der Vorbehalt bei der Abnahme aufrechterhalten wird (allgemeine Meinung: vgl. Werner/Pastor, Rdn. 1978, unter Bezugnahme auf BGH, BauR 1975, 344 = NJW 1975, 1701, zum
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