BGH vom 12.06.1975
VII ZR 55/73
Normen:
VOB/B § 16; VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1975, 344
NJW 1975, 1701
WM 1975, 833

Ersatz von Verzögerungsschäden; Bezeichnung der Schlussrechnung

BGH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen VII ZR 55/73

DRsp Nr. 1998/2465

Ersatz von Verzögerungsschäden; Bezeichnung der Schlussrechnung

1. Sofern durch eine mangelhafte Leistung Verzögerungen entstehen, sind die hieraus entstehenden Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns ein nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu ersetzender Schaden. Als speziellere Bestimmung geht sie den §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 6 VOB/B vor, da der Schaden nicht durch die bloße Verzögerung oder durch Behinderung der Bauausführung, sondern durch die mangelhafte Bauleistung und der Nachbesserung ausgelöst ist. 2. Die nach Fertigstellung des Werkes vom Auftragnehmer einzureichende und die Fälligkeit des restlichen Werklohns innerhalb vereinbarter Frist herbeiführende Schlußrechnung braucht nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein. Es genügt, daß sie alle vom Auftragnehmer übernommenen und ausgeführten Arbeiten enthält, so daß sich eine weitere Rechnung erübrigt.

Normenkette:

VOB/B § 16; VOB/B § 4;

Hinweise:

Hinweis zu A

Der Bauherr muß sich jedoch die Vorteile (Zins- oder Steuervorteile) anrechnen lassen (BGH, BauR 1983, 465 sowie BauR 1990, 464)

Weitere Einzelfälle:

entgangener Gewinn: BGH, NJW 1978, 1626 = BauR 1978, 402;

Kosten für Wiederbeschaffung von Bauteilen, die durch mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers zerstört sind: BGH, BauR 1978, 306;

Mehraufwendungen für Anmietung anderer Räume: BGH, NJW 1975, 1701;