Hinweis zu A
Der Bauherr muß sich jedoch die Vorteile (Zins- oder Steuervorteile) anrechnen lassen (BGH, BauR 1983, 465 sowie BauR 1990, 464)
Weitere Einzelfälle:
entgangener Gewinn: BGH, NJW 1978, 1626 = BauR 1978, 402;
Kosten für Wiederbeschaffung von Bauteilen, die durch mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers zerstört sind: BGH, BauR 1978, 306;
Mehraufwendungen für Anmietung anderer Räume: BGH, NJW 1975, 1701;
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