BGH - Urteil vom 29.03.1990
VII ZR 324/88
Normen:
BGB § 286 Abs. 1, § 249, § 252 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1298
BGHR BGB § 252 Satz 1 Verzugsschaden 2
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Schadensberechnung 1
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Schadensberechnung 2
BauR 1990, 464
DB 1990, 2111
DRsp I(125)352b
MDR 1990, 812
NJW-RR 1990, 980
WM 1990, 1256
WuM 1990, 286
ZMR 1990, 293
ZfBR 1990, 194
ZfBR 1993, 23
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verzugsschaden bei verspäteter Fertigstellung eines Mietwohnungsgebäudes

BGH, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen VII ZR 324/88

DRsp Nr. 1992/1302

Verzugsschaden bei verspäteter Fertigstellung eines Mietwohnungsgebäudes

»Zur Berechnung des Verzugsschadens bei verspäteter Fertigstellung eines Mietwohnungsgebäudes.«

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1, § 249, § 252 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben - in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen - durch die Fa. ASB GmbH, deren Gesellschafter die Beklagten sind, eine Wohnanlage errichten lassen. Nach den Vereinbarungen haben die Beklagten ihnen als Bürgen für den Schaden einzustehen, der durch die verspätete Fertigstellung der Anlage entstanden ist. Das zu errichtende Gebäude wurde erst wesentlich später fertiggestellt. Der daraus herzuleitende Schadensersatzanspruch der Kläger ist dem Grunde nach nicht streitig, die Beklagten haben auf den Verzögerungsschaden auch bereits 155.000 DM bezahlt.

Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger als Teilbetrag einen weiteren Schaden von 200.483,91 DM zuzüglich Zinsen geltend, den sie aus dem entstandenen Mietausfall und aus Finanzierungskosten herleiten.