Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach §
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86.501, 76 € festgesetzt.
zu I: Die Kostenentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ähnelt wegen der Gestaltung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmittel der Rücknahme einer Berufung, auch wenn das Verfahren vor der Vergabekammer kein erstinstanzliches Verfahren darstellt (a.A. OLG Schleswig vom 15.5.2006 - 1 Verg 8/06, welches § 269 Abs. 3 ZPO analog heranzieht). Zwar verweist §
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