OLG München - Beschluss vom 21.09.2010
Verg 15/10
Normen:
GWB § 78; GWB § 128 Abs. 4; GWB § 118 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; GWB § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-37-0510

OLG München - Beschluss vom 21.09.2010 (Verg 15/10) - DRsp Nr. 2013/13503

OLG München, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen Verg 15/10

DRsp Nr. 2013/13503

Tenor

I.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86.501, 76 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 128 Abs. 4; GWB § 118 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; GWB § 120 Abs. 2;

Gründe

zu I: Die Kostenentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ähnelt wegen der Gestaltung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmittel der Rücknahme einer Berufung, auch wenn das Verfahren vor der Vergabekammer kein erstinstanzliches Verfahren darstellt (a.A. OLG Schleswig vom 15.5.2006 - 1 Verg 8/06, welches § 269 Abs. 3 ZPO analog heranzieht). Zwar verweist § 120 Abs. 2 GWB für die Kostenentscheidung in vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auf § 78 GWB, doch ist in § 78 weder eine Regelung für die Gerichtskosten (a.A. Wiese in Kulartz/Kus/Portz -Vergaberecht 2. Aufl. § Rn. 68) noch eine Regelung für den Fall der Rücknahme der sofortigen Beschwerde enthalten. Eine Regelung für die gerichtlichen Kosten scheidet nach dem Wortlaut von § Satz 1 aus, weil ähnlich der Sprachregelung in § Abs. von den "zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten" die Rede ist. Mit dieser Formulierung können daher-wie für § Abs. unbestritten - nur die "außergerichtlichen" Kosten gemeint sein.