OLG München - Beschluss vom 26.07.2010
1 U 2191/10
Normen:
BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3388/09

OLG München - Beschluss vom 26.07.2010 (1 U 2191/10) - DRsp Nr. 2013/13533

OLG München, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 1 U 2191/10

DRsp Nr. 2013/13533

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.02.2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 2.320,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839;

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Auf den Beschluss des Senats vom 15.6.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen.

Auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Es verbleibt dabei, dass der Kläger als Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs nach § 839 BGB, das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu beweisen hat. Wie in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt sind unter rechtlichen Gesichtspunkten, auf die es ausschließlich ankommt, Schadensersatzansprüche gegen die Firma H. GmbH nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass dem Kläger ein Vorgehen gegen diese Firma im Hinblick auf die gesellschaftliche Stellung des Inhabers der Subunternehmerin in der Gemeinde als problematisch erscheint, ist für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblich.