Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche berufsständische Körperschaft zur Förderung der gewerblichen Interessen der Bauindustrie. Die Beklagte befaßt sich mit der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Sie erteilt hierfür Aufträge zur Erbringung von Bauleistungen an Bauhandwerker, wobei sie ihren Aufträgen "Technische Vorbemerkungen für Rohbauarbeiten" und "Vertragsbedingungen für Bauleistungen" zugrunde legt.
In den "Technischen Vorbemerkungen für Rohbauarbeiten" wird festgehalten, daß folgende besondere Leistungen zu den Vertragsleistungen gehören und nicht gesondert vergütet werden:
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b) Herausschaffen, aufladen und abfahren des Bauschuttes anderer Unternehmer ...
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