OLG Naumburg - Urteil vom 13.12.2000 (4 U 116/01) - DRsp Nr. 2002/5860
OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 U 116/01
DRsp Nr. 2002/5860
»1. Auf Grund der Gleichstellung des Schadensersatzanspruchs mit einem Vergütungsanspruch erscheint es nach Auffassung des Senats jedoch sachgerecht, den Verjährungsbeginn für die Ansprüche aus § 6 VOB/B an die Vergütungsansprüche anzulehnen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche aus § 6 VOB/B wie die vertraglichen Vergütungsansprüche verjähren und der Verjährungsbeginn somit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß §§ 16 Nr. 3 Abs. 1, 14 VOB/B voraussetzt.2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ersatzansprüche nicht in der Schlussrechnung enthalten waren und entsprechend der Bitte der Beklagten separat aufgeführt werden sollten. Denn auch solche Ansprüche, die nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, die der Auftragnehmer aber in die Schlussrechnung hätte aufnehmen können, verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom erkennenden Senat geteilt wird, einheitlich mit den in der Rechnung aufgeführten Ansprüchen (z. B. BGHZ 53, 222 ff.; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Rn. 62).«