OLG Nürnberg vom 13.01.1967
6 U 132/66
Normen:
BGB § 641 ;
Fundstellen:
OLGZ 1967, 405

OLG Nürnberg - 13.01.1967 (6 U 132/66) - DRsp Nr. 1996/17711

OLG Nürnberg, vom 13.01.1967 - Aktenzeichen 6 U 132/66

DRsp Nr. 1996/17711

Bietet der Werkunternehmer die Lieferung eines untauglichen Werkes an, ist seine auf Zahlung des Werklohnes gerichtete Klage abzuweisen. Für eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist kein Raum, weil der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 641 ;

Hinweise:

Soweit von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gilt § 641 BGB. Daraus folgt, daß der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Mit der Abnahme (siehe hierzu die Kommentierung zu § 640 BGB) wird die geschuldete Vergütung fällig.

Fundstellen
OLGZ 1967, 405