OLG Nürnberg - 13.01.1967 (6 U 132/66) - DRsp Nr. 1996/17711
OLG Nürnberg, vom 13.01.1967 - Aktenzeichen 6 U 132/66
DRsp Nr. 1996/17711
Bietet der Werkunternehmer die Lieferung eines untauglichen Werkes an, ist seine auf Zahlung des Werklohnes gerichtete Klage abzuweisen. Für eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist kein Raum, weil der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist.
Soweit von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gilt § 641BGB. Daraus folgt, daß der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Mit der Abnahme (siehe hierzu die Kommentierung zu § 640BGB) wird die geschuldete Vergütung fällig.