OLG Nürnberg vom 24.11.1982
4 U 2180/82
Normen:
AGBG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1983, 1307
DRsp I(120)141b

OLG Nürnberg - 24.11.1982 (4 U 2180/82) - DRsp Nr. 1992/9988

OLG Nürnberg, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen 4 U 2180/82

DRsp Nr. 1992/9988

Abgrenzung zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Individualvereinbarungen bei formularmäßigen Vertragstexten, in denen der Verwender an vorgesehener Stelle Ergänzungen eingefügt hat, (c) im Falle einer Kündigungsklausel in gleichlautenden Wartungsverträgen; (b) im Falle der Vertragsstrafenklausel eines Bauvertrags.

Normenkette:

AGBG § 1 ;

"... [Das] Formular (enthielt) auf 4 Seiten einen vorgefertigten Auftragstext, der an hierfür vorgesehenden Stellen mit Schreibmaschine ergänzt war. Mit Schreibmaschine eingefügt waren z.B. die Ausführungszeiten, das Gesamtvolumen des Auftrags, die Höhe der Vertragsstrafe, die Höhe der Sicherheitsleistung sowie die Zahlungsbedingungen. Das Auftragsschreiben enthielt u.a. folgenden vorgedruckten Text: .. Die vorgenannten Termine sind Festtermine, bei deren Nichteinhaltung die nachstehende Vertragsstrafe, ohne besondere Mahnung durch uns, in Anwendung kommen kann. Schlechtwettertage werden nicht dem Termin zugeschlagen. Bei notwendigen Versschiebungen wird ein neuer Termin vereinbart, von dem aus die ursprüngliche Ausführungsfrist rechnet und nach dem sich an den Anfangstermin gebundene Rechte und Pflichten richten. Bei Nichteinhaltung der Vertragstermine wird eine Vertragsstrafe von .. der Abrechnungssumme ohne Mehrwertsteuer je überschrittenen Kalendertag fällig. ...