OLG Stuttgart vom 19.06.1984
10 U 245/83
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 346

OLG Stuttgart - 19.06.1984 (10 U 245/83) - DRsp Nr. 1998/2700

OLG Stuttgart, vom 19.06.1984 - Aktenzeichen 10 U 245/83

DRsp Nr. 1998/2700

Der Architektenvertrag kann mündlich geschlossen werden. Ein Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 BGB liegt dann nicht vor, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Honorarvereinbarung und des Fehlens eines schriftlichen Vertrages bereits haben binden wollen.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Hinweise:

Soll aber auf jeden Fall eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden und unterbleibt diese, ist kein Vertrag zustande gekommen.

Fundstellen
BauR 1985, 346