Hinweis zu A
Die Tauglichkeit einer Bauleistung ist unabhängig vom vereinbarten oder tatsächlich entrichteten Werklohn sowie vom individuellen Nutzen, den der Auftraggeber aus der Bauleistung ziehen kann, zu beurteilen. Bestimmend sind die technischen und rechtlich bedeutsamen Sacheigenschaften der Bauleistung, die Funktion und Leistungsfähigkeit, die Haltbarkeit, die Nutzungsdauer, der Umfang der notwendigen Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Genehmigungsfähigkeit und ggf. das äußere Erscheinungsbild. Sind diese Eigenschaften der Bauleistung nicht vorhanden, ist regelmäßig auch der Wert der Bauleistung geringer anzusetzen, mit der Folge, daß selbst nach ordnungsgemäßer Nachbesserung ein Minderwert verbleiben kann (vgl. Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, § 12 Rdn. 198).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|