OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2010
8 A 2764/09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 233 Abs. 3; BauNVO § 15; BImSchG § 13;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1321
DÖV 2011, 42
Vorinstanzen:

Optisch bedrängende Wirkung einer geplanten Windkraftanlage bei einer Gesamthöhe von 149,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Entfernung zu einer Wohnbebauung von ca. 270 m; Regelmäßiger Ausschluss einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der geplanten Anlage; Berücksichtigung einer bereits vorhandenen Situationsprägung durch eine frühere Nutzung etwa durch Industriebauten i.R.d. Prüfung des Rücksichtnahmegebotes für die Genehmigung einer Windkraftanlage; Berufung auf Abwehrrechte bei formeller und materieller Legalität der eigenen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 8 A 2764/09

DRsp Nr. 2010/13865

Optisch bedrängende Wirkung einer geplanten Windkraftanlage bei einer Gesamthöhe von 149,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Entfernung zu einer Wohnbebauung von ca. 270 m; Regelmäßiger Ausschluss einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der geplanten Anlage; Berücksichtigung einer bereits vorhandenen Situationsprägung durch eine frühere Nutzung etwa durch Industriebauten i.R.d. Prüfung des Rücksichtnahmegebotes für die Genehmigung einer Windkraftanlage; Berufung auf Abwehrrechte bei formeller und materieller Legalität der eigenen Nutzung

Ein im Außenbereich oder an dessen Rande wohnender Nachbar muss es nicht hinnehmen, dass eine Windkraftanlage so nahe an seine bestandsgeschützte Wohnbebauung heranrückt, dass es zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommt. Vom Vorliegen einer solchen Wirkung ist aber in der Regel auszugehen, wenn der Abstand zwischen Wohngebäude und Anlage deutlich geringer ist als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2009 werden zurückgewiesen.