OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2019
1 E 22/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 2128/18

Ordnungsgemäße Festsetzung des Streitwerts in einem Stellenbesetzungsverfahren; Begründetheit einer Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 1 E 22/19

DRsp Nr. 2019/4444

Ordnungsgemäße Festsetzung des Streitwerts in einem Stellenbesetzungsverfahren; Begründetheit einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

Der Streitwert ist auf der Grundlage der (geänderten) Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und nicht, wie es der Antragsteller für richtig hält, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe des sog. kleinen Gesamtstatus zu bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N.