BGH - Urteil vom 11.12.2020
V ZR 268/19
Normen:
BGB § 917 Abs. 1; BauGB § 34;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1372
MDR 2021, 808
NJW-RR 2021, 738
NZM 2021, 661
ZMR 2021, 862
ZfBR 2021, 533
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/18
OLG Hamm, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 2/19

Ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks durch Erreichen des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug; Wohngebiet mit planungsrechtlichem Ziel des Fernhaltens von Kraftfahrzeugen als Ausschluss der Pflicht zu einem Notwegerecht

BGH, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen V ZR 268/19

DRsp Nr. 2021/6766

Ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks durch Erreichen des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug; Wohngebiet mit planungsrechtlichem Ziel des Fernhaltens von Kraftfahrzeugen als Ausschluss der Pflicht zu einem Notwegerecht

Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 917 Abs. 1; BauGB § 34;

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1998 Eigentümer eines Grundstücks, welches in einer als Wochenendhausgebiet geplanten Siedlung liegt. Das zunächst nur als Wochenendhaus genehmigte aufstehende Gebäude nutzten sie von Anfang an dauerhaft zu Wohnzwecken; 2018 erhielten sie eine entsprechende bauaufsichtsrechtliche Genehmigung.