OVG Berlin - 18.05.1990 (2 A 5/88) - DRsp Nr. 1996/18202
OVG Berlin, vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 2 A 5/88
DRsp Nr. 1996/18202
Die Festsetzung von Kinderspielplätzen verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Sie kann auch einen Bolzplatz umfassen. Ist ein Bolzplatz mit Rücksicht auf die Umgebung unzulässig, so ist doch die Festsetzung Kinderspielplatz nicht ungültig. Im übrigen gilt § 15BauNVO.