OVG Berlin - Beschluß vom 13.04.1995 (2 S 3.95) - DRsp Nr. 1995/5677
OVG Berlin, Beschluß vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 2 S 3.95
DRsp Nr. 1995/5677
»1. Die Kosten der Ersatzvornahme nach § 10VwVG sind keine Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 344 Abs. 1 Nr. 8AO und daher auch keine Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO.2. Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Kosten, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§ 15 ASOG Bln) oder durch einen sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2VwVG) entstanden sind, haben bei einer dem Art. 19 Abs. 4GG und dem Grundsatz des § 80 Abs. 1VwGO entsprechenden Auslegung des § 187 Abs. 3VwGO (§ 4AGVwGO) aufschiebende Wirkung.«