OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.06.2001
3 O 38/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
UPR 2001, 400
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 04.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 286/00

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.06.2001 (3 O 38/01) - DRsp Nr. 2002/3419

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 3 O 38/01

DRsp Nr. 2002/3419

»1. Ist eine Nutzung verboten worden, so ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen dem Wert der verbotenen Nutzung und demjenigen anderer, dem Betroffenen verbleibender Nutzungsmöglichkeiten. 2. Bei Beseitigungsanordnungen kann die Substanz einer baulichen Anlage nur insoweit in den Streitwert eingestellt werden, als sie im Zuge der Beseitigung vernichtet würde.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt.