OVG Niedersachsen vom 05.12.2001
1 K 2682/98
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 594
BRS 64 Nr. 112
DWW 2002, 167
UPR 2002, 359

OVG Niedersachsen - 05.12.2001 (1 K 2682/98) - DRsp Nr. 2009/18366

OVG Niedersachsen, vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 2682/98

DRsp Nr. 2009/18366

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse an der Unwirksamkeitsfeststellung trotz Außerkrafttreten einer Satzung; Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre) »1. Das Außerkrafttreten der Veränderungssperre während des Normenkontrollverfahrens steht dem Begehren der Feststellung, daß die Satzung unwirksam war, nicht entgegen, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung dargelegt wird. 2. Besondere Umstände, die die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre über die Sperrzeit von drei Jahren hinaus rechtfertigen können, sind dann nicht gegeben, wenn das Bebauungsplanverfahren lediglich wegen Entscheidungsschwäche des Satzungsgebers nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am 17. März 1998 als Satzung beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 48 unwirksam war.