OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2001
1 K 2405/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 6 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Nr. 10 § 215a ;
Fundstellen:
UPR 2001, 450

OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2001 (1 K 2405/00) - DRsp Nr. 2002/3427

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 2405/00

DRsp Nr. 2002/3427

»1. Gemeinden können nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, auch dann festsetzen, wenn sie damit den Verlust einer sich konkret abzeichnenden städtebaulichen Gestaltungschance abwehren wollen, für die eine positive Festsetzung (u.a.) auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nrn. 9, 11 oder 12 BauGB noch nicht getroffen werden kann. Eine solche Festsetzung ist indes erst dann im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn die Planung dieses Ziels vorbereitet wird und eine gewisse Verdichtung erreicht hat. 2. Die Gemeinde darf um ältere Bäume herum auch dann einen von Bebauung freizuhaltenden Korridor durch Baulinien, welche vorhandene Gebäude durchschneiden, festsetzen, wenn der Schutz dieser Bäume nicht durch andere Rechtsvorschriften geboten ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 6 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Nr. 10 § 215a ;

Tatbestand:

Der Antragsteller erstrebt die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes Nr. 614 ("Alte Schmiede") der Antragsgegnerin, soweit seine Grundstücke betroffen sind.