OVG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2001
1 K 389/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 2 § 1 Abs. 5 Nr. 8 § 1 Abs. 6 § 214 Abs. 1 Nr. 2 § 215 Abs. 1 Nr. 1 ; BNatSchG § 8a ;
Fundstellen:
UPR 2001, 459

OVG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2001 (1 K 389/00) - DRsp Nr. 2002/3425

OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 389/00

DRsp Nr. 2002/3425

» Eine Ergänzung oder inhaltliche Überarbeitung der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung nach dem Satzungsbeschluss ist unzulässig. Ein solcher Fehler wird jedenfalls infolge Rügeverlustes nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Zu den Anforderungen an eine Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB. Die Schutzwürdigkeit eines Kleinsiedlungsgebietes gegenüber Immissionen der Massentierhaltung ist niedriger einzustufen als die eines allgemeinen Wohngebietes. Zur Berücksichtigung von Erweiterungsabsichten eines Landwirts hinsichtlich der Tierhaltung. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes als "weicher Übergang" zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebiet stellt einen Etikettenschwindel dar, wenn es der Gemeinde um die Planung von Einfamilienhäusern geht. Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 2 § 1 Abs. 5 Nr. 8 § 1 Abs. 6 § 214 Abs. 1 Nr. 2 § 215 Abs. 1 Nr. 1 ; BNatSchG § 8a ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 90 der Antragsgegnerin, mit dem diese im Anschluss an die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers Kleinsiedlungs- (WS) und allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, weil er eine Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten befürchtet.