Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 90 der Antragsgegnerin, mit dem diese im Anschluss an die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers Kleinsiedlungs- (WS) und allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, weil er eine Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten befürchtet.
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