OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.03.1994
11a B 184/94.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23; BauGB § 14; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 88
DÖV 1995, 833
EStT NW 1994, 864
NVwZ-RR 1995, 134
UPR 1994, 312

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.03.1994 (11a B 184/94.NE) - DRsp Nr. 2009/18202

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 11a B 184/94.NE

DRsp Nr. 2009/18202

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Sinn und Geeignetheit einer Veränderungssperre, Verwendungsverbot bzw. -beschränkung für bestimmte Brennstoffe) »1. Sinn einer Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. 2. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von bauplanungsfremden Zielen dient oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -).