Die Annahme des VG, die mit der Beschwerde allein in Zweifel gezogen wird, das Vorhaben verletzte keine nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, ist nicht zu beanstanden.
Ob eine Vorschrift des öffentlichen Rechts ein subjektiv-öffentliches Recht für den Nachbarn vermittelt, beurteilt sich nach der sogenannten Schutznormtheorie. Die drittschützende Wirkung hängt demnach davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313.
Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
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