OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.11.1995
11 B 2161/95
Normen:
BauO NW § 60 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 184
BRS 57, 447
BauR 1996, 375
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1691/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.11.1995 (11 B 2161/95) - DRsp Nr. 1998/3248

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 11 B 2161/95

DRsp Nr. 1998/3248

»1. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, daß die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, daß sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann (ständige Rechtsprechung) - hier: Aufnahme einer Bauhofnutzung durch eine im erdverlegten Rohrleitungsbau tätige Firma auf einem Grundstück, für das in den fünfziger Jahren der Betrieb eines kleinen Tiefbauunternehmens genehmigt worden ist -.