OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2005
10 B 1350/04
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1288
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1370/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2005 (10 B 1350/04) - DRsp Nr. 2008/1467

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 10 B 1350/04

DRsp Nr. 2008/1467

»1. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung eines Allgemeinen Wohngebiets dient, muss auch für ein Fastfood-Restaurant (hier: "subway"-Filiale) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - , BRS 55 Nr. 54, und vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 - , BRS 60 Nr. 67). 2. Ein im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) muss nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht darauf beschränkt sein, lediglich der Gebietsversorgung zu dienen.«

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2.2.2004 ausgesprochen, weil er die derzeit durchgeführte Nutzung der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte als "subway"-Filiale als formell illegal und materiell nicht offensichtlich genehmigungsfähig einstuft. Diese Annahme hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.