OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2003
10a B 1028/02.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 290
UPR 2004, 387

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2003 (10a B 1028/02.NE) - DRsp Nr. 2008/1256

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 10a B 1028/02.NE

DRsp Nr. 2008/1256

»Sind bei der Umsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf einen vorhandenen, Lärm emittierenden Gewerbebetrieb Nutzungskonflikte zu erwarten, darf der Plangeber insoweit nicht auf eine Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, weil er künftige Betriebsmodernisierungen sowie Änderungen der Betriebsabläufe unterstellt und - nur gestützt auf bloße Absichtsbekundungen des Betriebsinhabers - mittelfristig eine Standortverlagerung des Betriebs erwartet.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;

Gründe:

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065).

Insoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.