Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Die Ergänzungssatzung geht mit ihren Festsetzungen über die Regelungsdichte hinaus, die eine Ergänzungssatzung aufweisen darf.
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB können in einer Ergänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 getroffen werden. Die Gemeinden sind demnach nicht ermächtigt, durch Ergänzungssatzung umfassende Regelungen zur zulässigen Bebauung des Satzungsgebiets nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans zu treffen. Besteht ein städtebauliches Erfordernis an einer qualifizierten Bebauungsplanung, ist die Gemeinde darauf verwiesen, das diesen Anforderungen entsprechende Verfahren zum Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans durchzuführen.
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