OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2002
7a D 39/02.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB § 34 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 665
DVBl 2003, 552

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2002 (7a D 39/02.NE) - DRsp Nr. 2004/10014

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 7a D 39/02.NE

DRsp Nr. 2004/10014

»1. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern. 2. Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs muss sich grundsätzlich aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB § 34 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Die Ergänzungssatzung geht mit ihren Festsetzungen über die Regelungsdichte hinaus, die eine Ergänzungssatzung aufweisen darf.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB können in einer Ergänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 getroffen werden. Die Gemeinden sind demnach nicht ermächtigt, durch Ergänzungssatzung umfassende Regelungen zur zulässigen Bebauung des Satzungsgebiets nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans zu treffen. Besteht ein städtebauliches Erfordernis an einer qualifizierten Bebauungsplanung, ist die Gemeinde darauf verwiesen, das diesen Anforderungen entsprechende Verfahren zum Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans durchzuführen.