OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2005 (10 D 145/04.NE) - DRsp Nr. 2008/1447
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 10 D 145/04.NE
DRsp Nr. 2008/1447
»1. Auf raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften - hier: § 24 Abs. 3 LEPro NRW - sind die Grundsätze anzuwenden, die das BVerwG zum Ziel- oder Grundsatzcharakter von raumordnungsrechtlichen Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt hat (BVerwG, Urteile vom 17.9.2003 - 4 C 14/01 - und vom 18.9.2003 - 4 CN 20/02 -).2. Raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften können Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG enthalten, sofern auch die Ausnahmefälle, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, räumlich und sachlich bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sind.3. § 24 Abs. 3 LEPro NRW enthält keine Ziele der Raumordnung, da er den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot weder im Hinblick auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Regelfalls noch im Hinblick auf die Voraussetzungen der möglichen Ausnahmefälle genügt.«