OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.1993
11 A 1650/91
Normen:
BauGB §§ 29, 30 ; BauNVO (1977) §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 ; BauO NW §§ 60, 66, 70 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 310
UPR 1994, 160
ZfBR 1994, 137
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1617/89

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.1993 (11 A 1650/91) - DRsp Nr. 1998/3253

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 11 A 1650/91

DRsp Nr. 1998/3253

»1. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 ist zwischen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen einerseits und Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter andererseits zu differenzieren. 2. Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an ihren Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück im Gewerbegebiet auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muß ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. (Im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 50.80 -, BRS 42, Nr. 73.) 3. Zur Selbstbindung der Baubehörde im Rahmen der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977, wenn sie in der Nachbarschaft zum streitigen Bauvorhaben mehrere Betriebsinhaberwohnungen genehmigt hat.«

Normenkette:

BauGB §§ 29, 30 ; BauNVO (1977) §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 ; BauO NW §§ 60, 66, 70 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die nachträgliche Nutzungsänderungsgenehmigung - zuletzt nur noch in der Form der Bebauungsgenehmigung - für den Umbau eines Teiles ihrer Betriebshalle in eine Betriebsinhaberwohnung.