OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.1995
11a D 29/91.NE
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GG Art. 14 ; StrWG NW § 9 Abs. 2 ; VwGO §§ 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 15
BRS 57, 49
BauR 1995, 659
UPR 1995, 280

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.1995 (11a D 29/91.NE) - DRsp Nr. 1998/3233

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 11a D 29/91.NE

DRsp Nr. 1998/3233

»Ein Bebauungsplan, der zur Beseitigung von Zufahrten von Wohngrundstücken zur freien Strecke einer Landesstraße eine parallel dazu geführte und durch Verkehrsgrün abgegrenzte 180 m lange und ca. 4,5 m bis 3 m breite Erschließungsstraße ohne Wendemöglichkeit vorsieht, ist abwägungsfehlerhaft. Wegen der Gefährdung nichtmotorisierter Straßenraumnutzer ist es im Rahmen einer sachgerechten Straßenplanung grundsätzlich nicht vertretbar, den Fahrzeugen der Müllabfuhr und vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzten oder kleinere Fahrzeuge einzusetzten. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 StrWG NW und den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85 - Ausgabe 1985. Zur unverhältnismäßigen Belastung des Eigentums an Wohngrundstücken durch eine dreiseitige Erschließung im Einzelfall.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GG Art. 14 ; StrWG NW § 9 Abs. 2 ; VwGO §§ 47 Abs. 2 ;

Tatbestand: