OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.1993
11a NE 64/89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1, §§ 3, 5, 6, 9 Abs. 1 Nr. 11, § 87 Abs. 1, § 129 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3, 14; StrWG NW § 9 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
UPR 1994, 40
ZfBR 1994, 49

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.1993 (11a NE 64/89) - DRsp Nr. 1998/3257

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 11a NE 64/89

DRsp Nr. 1998/3257

»1. Bauleitpläne bedürfen stets der Planrechtfertigung durch städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange. Diese müssen um so gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplanes die Befugnisse des Eigentümers einschränken. Das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung bietet aus der Sicht der gerichtlichen Plankontrolle allerdings nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat. 2. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bedarf wegen der damit verbundenen Entziehung der dem Eigentümer möglichen Nutzung der Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Diese sind allerdings nicht im Sinne einer absoluten Unumgänglichkeit der Festsetzung zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zu verstehen, sondern in dem Sinne, daß die Festsetzung "objektiv vernünftigerweise geboten" ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 NB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34).